deu - An einer Stelle steht geschrieben: Wenn das azišmānd vom Beklagten verübt wird, ist der Beschluß zu fassen: „Bis das Verfahren zu Ende geht, soll (die Frau) die Ehe so wie die eigene Frau (des Klägers führen) und der Sklave (die Arbeit des Sklaven) so wie der eigene Sklave (des Klägers) verrichten.“